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   BVerwG, 14.01.1959 - V C 617.56   

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https://dejure.org/1959,14
BVerwG, 14.01.1959 - V C 617.56 (https://dejure.org/1959,14)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1959 - V C 617.56 (https://dejure.org/1959,14)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 1959 - V C 617.56 (https://dejure.org/1959,14)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Gewahrsamsbegriffs für Kriegsgefangene i.S.d. § 2 Abs. 2 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) im Unterschied zu Kriegsgefangenen i.S.d. § 2 Abs. 1 KgfEG; Maßgeblichkeit des Grunds der Festnahme für die nach § 2 Abs. 2 KgfEG Kriegsgefangenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 98
  • NJW 1959, 1192 (Ls.)
  • NJW 1959, 784
  • DVBl 1959, 509
 
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Wird zitiert von ... (127)

  • BVerwG, 15.04.1959 - V C 274.57

    Rechtsmittel

    Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts ist ein allgemeines Erfahrungsbild des Inhalts anzuerkennen, daß die Deutschen, die sich im Anschluß an ihre Internierung zu einer mehrjährigen Zwangsarbeit in Jugoslawien verpflichten mußten, auch noch während der vertragsgemäßen Dauer dieser Zwangsarbeit "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten" worden sind (vgl. Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 -).

    Das reicht aber zur Erfüllung des Begriffs "dauernde Bewachung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats aus; denn dieser Begriff fordert nicht eine ununterbrochene Beaufsichtigung durch militärische, polizeiliche oder sonstige Kräfte (vgl. u.a. BVerwG V C 338.56; BVerwG V C 617.56).

    Der Beklagte erhebt Bedenken gegen die - inzwischen wiederholt bestätigte (vgl. u.a. Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 - Urteil vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 514.56 - Urteil vom 6. August 1958 - BVerwG V C 497.56 - Urteil vom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 627.56 -) - Auffassung des erkennenden Senats, daß es für die Beurteilung der Rechtsstellung des Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangen nahme , nicht hingegen auf den Grund des weiteren Gefangen haltens ankommt.

  • BVerwG, 15.04.1959 - V C 157.57

    Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung - Begriff des Kriegsgefangenen

    Nach der Überzeugung des erkennenden Senats ist ein allgemeines Erfahrungsbild des Inhalts anzuerkennen, daß die Deutschen, die sich im Anschluß an ihre Internierung zu einer mehrjährigen Zwangsarbeit in Jugoslawien verpflichten mußten, auch noch während der vertragsgemäßen Dauer dieser Zwangsarbeit "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten" worden sind (vgl. Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 -).

    Dabei kommt es für den gesamten hier in Frage stehenden Zeitraum - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht darauf an, ob der Kläger Zwangsarbeit leisten mußte, sondern allein darauf, daß er "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten" worden ist (vgl. BVerwG V C 338.56; BVerwG V C 617.56).

    An dieser, inzwischen wiederholt bestätigten Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 -) hält der Senat fest.

  • BVerwG, 13.11.1963 - V C 37.63

    Festnahme deutscher Volkszugehöriger aus Sicherheitsgründen und Internierung in

    Wenn die Eltern der Klägerin im Anschluß an ihre Internierung zwangsarbeitsverpflichtet worden sind, was die Klägerin behauptet, so gilt für sie eine Vermutung dahin, daß sie auch noch während der Dauer der Zwangsarbeitsverpflichtung im Sinne des Gesetzes festgehalten worden sind (BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]).

    Unschädlich ist hierbei, wenn der Arbeitsverpflichtete für den Weg in einen Nachbarort (nur) einer besonderen Erlaubnis bedurfte (siehe auch BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56] [101]).

    Der Senat hat in seinemUrteil vom 13. November 1963 - BVerwG V C 38.63 - ausgeführt, daß die in BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56] herausgestellte Vermutung sich auf die nach der Lebenserfahrung mit der Zwangsarbeitsverpflichtung, nicht mit der Zwangsarbeit als solcher, verknüpften Freiheitsbeschränkungen gründet, da die Zwangsarbeitsverpflichtung auf die Fortsetzung der den Volksdeutschen auferlegten Freiheitsbeschränkungen abzielte, diese aber jedenfalls im Gefolge hatte und deshalb und auch wegen des Interesses der Gewahrsamsmacht an der Lückenlosigkeit des Zwangsarbeitseinsatzes nicht gesagt werden kann, daß Zwangsarbeitsverpflichtete, die tatsächlich nicht gearbeitet haben, regelmäßig von Freiheitsbeschränkungen verschont geblieben sind.

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